Die Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt aus der Geschossfläche aller Vollgeschosse dividiert durch die Grundstücksfläche, wobei Nebenanlagen unbeachtet bleiben.



Die Interpretation des Ergebnisses:

In dem Allgemeinen Wohngebiet befindet sich ein Grundstück, dessen Baukörper 2 Vollgeschosse aufweist. Aus der Geschossfläche dieser beiden Vollgeschosse ergibt sich ein Anteil von 36 % (GFZ 0,36) in Bezug zur Grundstücksfläche. Nebenanlagen gehen nicht in die Berechnung ein, selbst wenn deren Vollgeschosszahl mit einem anderen Wert als 0 angegeben wäre. 

Die für dieses Allgemeine Wohngebiet maximal zulässige GFZ 0,45 wird nicht über-, sondern sogar unterschritten. 


Bei der GFZ-Berechnung werden unterirdischen Baukörper oder Nebenanlagen (Ebene -1 oder niedriger) nicht berücksichtigt.